Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Leistungen (kurz „Software as a Service (SaaS)“), die die MPI GmbH, FN 563135s (Im Folgenden MPI). Die AGB gelten für sämtliche Services und gilt dies unter anderem für die Inanspruchnahme und Verträge über Lizenzen für Software für Produkte von MPI GmbH.
- Die AGB sind gültig für die bestehende und künftige Zusammenarbeit (vorhandene als auch zukünftige Aufträge), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen ist sohin darauf nicht ausdrücklich Bezug zu nehmen.
- Die AGB gelten ausschließlich für unternehmerische Kunden. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.mpi-erp.at
- MPI bietet Services rund um die Software an. Durch diese hoch qualitative Software werden individuelle Plattformen mit einem hohen Wert für Unternehmen ermöglicht (Software as a Service (SaaS)).
II. Modelle, Vertragsdauer, Beendigung
- Hinsichtlich der Vertragsdauer, dem Funktionsumfang bzw. funktioneller Einschränkungen usw. gilt vorrangig der mit dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, subsidiär diese AGB. Grundsätzlich stehen unterschiedliche Modelle zur Verfügung, welche sich an Unternehmer richten.
- Kündigungen müssen per E-Mail oder in Schriftform (Brief) erfolgen. Es gelten die Kündigungsfristen des jeweiligen Vertrags- und Zahlungsmodells, welches mit dem KUNDEN vereinbart wurde.
- MPI ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist mittels schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Verstöße gegen diese AGB und die Vereinbarung selbst.
III. Preise
- Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Preise verstehen sich grundsätzlich ausschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge (Nettopreise). Eine Indexierung ist erst nach 6 Monaten seit Vertragsabschluss/letzter Indexierung möglich und nur wenn zumindest eine 3%ige Steigerung des VPI erfolgte.Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Veränderungen.
- MPI ist berechtigt, das Entgelt auf den von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise [2020 zuletzt verlautbart] zu indexieren. Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.
- Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.
- Wird ein Pauschalgesamtpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre von MPI zuzuordnen sind, berechtigen dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Sofern MPI im Rahmen laufender Zusammenarbeit für einen Vertragspartner fortlaufend Leistungen erbringt, ist MPI berechtigt seine Leistungen nach den je geltenden Einheitspreisen zu verrechnen.
IV. Zahlungsmodalitäten
- Das Entgelt für die Software as a Service (SaaS) ist mit Vertragsabschluss gemäß nachstehender Bedingungen fällig. Vor Zahlung ist MPI nicht verpflichtet, vereinbarte Software as a Service (SaaS) zu erbringen.
- Forderungen von MPI sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto von MPI einzuzahlen.
- Mangels anderer Vereinbarung sind 50% des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss, und weitere 50% bei Installation zur Zahlung fällig.
- Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Vertragspartner erst bei der Schlusszahlung berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige Teilzahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Vertritt der Vertragspartner die Meinung, eine von MPI gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe (schriftlich) bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.
- Bei Zahlungsverzug des Vertragspartner ist MPI berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Zugleich werden allfällig gewährte Konditionen, wie Nachlässe oder Rabatte storniert und der offenen Forderung hinzugerechnet.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die MPI entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst gegenüber Unternehmern jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Insbesondere ist MPI berechtigt, seine Services und Leistungen auch aus anderen Verträgen gegenüber dem Vertragspartner bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen einzustellen.
- Die Aufrechnung mit von MPI bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.
- Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro und exklusive Umsatzsteuer.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine von MPI vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der von MPI zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
- MPI ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls monatsweise, berechtigt, Rechnungen zu legen und Kostenvorschüsse zu verlangen. MPI ist berechtigt sein weiteres Tätigwerden vom rechtzeitigen Erlag eines (weiteren) Kostenvorschusses abhängig zu machen.
- Eine dem Kunden übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Rechnung gilt als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei MPI) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
V. Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote von MPI sind freibleibend.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch die Lieferung/Installation der Software as a Service (SaaS) durch MPI zustande.
- Leistungsfristen und -termine von MPI sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung fixer Termine hat schriftlich zu erfolgen.
- Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Software as a Service (SaaS), die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Preissteigerungen bis zu 15% aus diesem Grund gelten – bei rechtzeitiger unverzüglicher Anzeige durch MPI – als vom Vertragspartner akzeptiert. Sind die Preiserhöhungen nachweislich höher als 15% so ist MPI berechtigt, diese ebenso zu verrechnen, wenn die Kosten nachweislich höher sind.
- Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass gewillkürte Vertreter von MPI nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Generell bedürfen solche Absprachen der schriftlichen Bestätigung durch MPI.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bestehender Forderungen gilt ein Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Programmen und Services.
- Der Vertragspartner darf die Programme und Services im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und verwenden, solange er nicht im Verzug oder die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen bzw. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Bei Zugriff Dritter auf die die Programme und Services, insbesondere durch Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum von MPI hinweisen und MPI unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MPI die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die die Programme und Services auf Kosten des Vertragspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Programme und Services durch MPI liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
VII. Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Nach Erteilung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, MPI sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.
- Während aufrechtem Vertragsverhältnis ist der Kunde verpflichtet, MPI alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
- Der Vertragspartner wird MPI bei der Umsetzung seiner Leistungen bestmöglich unterstützen und mitwirken. Insbesondere wird er den Mitarbeitern von MPI die notwendigen Ressourcen im Arbeitsbetrieb, wie versperrbare Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter und entsprechend gesicherte und geschützte Lagerungsmöglichkeiten für das Werkzeug zur Verfügung stellen.
VIII. Nutzungs- und Urheberrechte sowie Eigentumsrechte
- MPI ist insbesondere im Verhältnis zum Kunden alleiniger Rechtsinhaber der Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Verarbeitungs- und sämtlicher Urheberrechte sowie des Rechts der unkörperlichen Übertragung und Wiedergabe der Software as a Service (SaaS) sowie sämtlicher weiteren von MPI zur Verfügung gestellten Inhalte.
- Die Nutzung der Software as a Service (SaaS) und der darin enthaltenen Inhalte, Materialien, etc. ist ausschließlich zu den in diesen Geschäftsbedingungen genannten Zwecken zulässig.
- Der Source Code von Programmen und Software von MPI ist und bleibt auch im Falle der Lizenzierung im vollen (geistigen) Eigentum von MPI und unterliegt auch den gewerblichen Schutzrechten von MPI. Überdies stellt der Source Code ein geschütztes Geschäftsgeheimnis dar. Hiervon sind auch Pläne, Skizzen, Entwürfe, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen umfasst.
IX. Verfügbarkeit, Wartung
- Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Ausfallzeiten, die nicht im Einflussbereich von MPI liegen kommen kann. Gründe für solche, nicht von MPI zu verantwortende Ausfälle sind beispielsweise, dass die angebotenen Services aufgrund von Wartungen, Softwareupdates und weiteren Umständen (wie etwa technischer Probleme Dritter, höhere Gewalt) über das Internet nicht erreichbar sind. Den Kunden entstehen keinerlei Ansprüche gegenüber MPI aufgrund dieser Ausfälle. Die KUNDEN erklären, für Ausfälle keinerlei Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
- MPI leistet keine Gewähr dafür, dass Erfolge aus der Nutzung der Services sowie aus der Inanspruchnahme der Leistungen (Software as a Service (SaaS)) von MPI erzielt werden.
- MPI behält sich vor, Software as a Service (SaaS) zum Zweck der Wartung vorübergehend abschalten. Die Abschaltung und Wartung erfolgen innerhalb eines mit dem Kunden abgestimmten Wartungsfensters (geplante Wartungszeiten). MPI wird sich bemühen, geplante Wartungszeiten rechtzeitig via E-Mail anzukündigen. MPI behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Notwendigkeit, auch ohne vorherige Ankündigung zum Zweck der Wartung den Dienst abzuschalten.
X. Stilllegung der Services
- MPI ist berechtigt, zukünftige Software as a Service (SaaS) oder Updates zu bestehenden Services, welche Gegenstand dieser AGB sind, teilweise oder zur Gänze, und zwar ohne Angabe von Gründen einzustellen. Dieses Recht von MPI besteht insbesondere, falls der Weiterbetrieb der Software as a Service (SaaS) oder Teile der Software as a Service (SaaS) für MPI unwirtschaftlich ist, oder wird, sowie wenn gesetzliche Bestimmungen die Einstellung erforderlich machen würden.
XI. Werbung
- Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist MPI berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und sämtliche (geschützte oder ungeschützte) Markenzeichen, Logos und Kennzeichen des Kunden für Werbezwecke zu verwenden. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit per E-Mail an office@mpi-erp.at widerrufen.
XII. Gewährleistung
- MPI leistet keine Gewähr für eine ständige Verfügbarkeit seiner Services.
- Der KUNDE hat Leistungen (Software as a Service (SaaS)) von MPI unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich nach Übernahme der Leistungen (Software as a Service (SaaS)) - trotz ordnungsgemäßer Prüfung unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Erkennen - schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher) Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von MPI nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate für alle unsere Leistungen ab Lieferung oder Übernahme/Inbetriebnahme, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. MPI steht primär das Recht der Verbesserung zu und darf dies mindestens zweimal in Anspruch genommen werden. Mit der Nachbesserung oder sonstigen Reparaturarbeiten ist kein Anerkenntnis verbunden.
- Wurde von MPI eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten" Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass MPI für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
XIII. Haftung
- Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet MPI für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von ihr, ihren Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die damit einhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten hier jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.
- Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet MPI nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit der Auftragssumme, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch die Versicherung von MPI gedeckt ist.
- Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen MPI, wenn sie nicht vom Kunden binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
- Die Anfechtung wegen Irrtums ist, ausgenommen in den Fällen von List, Drohung und Zwang, ausgeschlossen.
- MPI haftet weder für Handlungen noch Unterlassungen, von den noch für Schäden, die daraus entstehen.
XIV. Geheimhaltung
- MPI und der KUNDE sind verpflichtet, die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
- Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Teilnichtigkeit
- Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von MPI vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, ungültig oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und rechtlich entspricht.
XVI. Adressänderungen
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, MPI Änderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von MPI erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.
XVII. Schuldbefreiende Zahlung/Kontoänderung
- Der Vertragspartner ist verpflichtet sämtliche vereinbarte Zahlungen auf die ursprünglich im Erstangebot von MPI bekannt gegebene Kontonummer zu leisten. Ausschließlich Zahlungen auf dieses Konto sind schuldbefreiend. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner schriftliche Mitteilungen über abgeänderte Kontodaten erhält.
XVIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Erklärungen von MPI an den Kunden gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Auftragserteilung vom Kunden bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden.
- MPI ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Kunden berechtigt, den E-mail-Verkehr mit in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Kunde erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
- Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass MPI die den KUNDEN und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der vom Kunden übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
- Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Aigen-Schlägl, am 01.10.2025